25.4.2025
Das Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und einiger weiterer Gesetze (KostBRÄG 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109 v. 10.4.2025) wird am 1.1.2026 in Kraft treten – nachdem der Bundestag bereits am 31.1.2025 einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte, hat der Bundesrat dem Gesetzesvorhaben in seiner Sitzung am 21.3.2025 zugestimmt. Zuvor hatten der Rechtsausschuss und der Finanzausschuss des Bundesrates die Zustimmung empfohlen (BR-Drucks. 89-1-25).
Der Finanzausschuss hat allerdings auf die mit der Erhöhung verbundene finanzielle Mehrbelastung hingewiesen und dem Bundesrat in diesem Zusammenhang eine Entschließung vorgeschlagen. Der Bundesrat möge feststellen, dass bisher keine angemessene Kompensation dieser Mehrbelastung vorgesehen ist und die Bundesregierung auffordern, mit den Ländern über die Ausgestaltung einer Kostenkompensation – z.B. durch eine Anpassung der Verteilung des Umsatzsteueraufkommens - in einen Austausch zu treten.
In Zusammenhang mit der in Art. 12 des Änderungsgesetzes festgelegten Evaluierung der Neuregelung solle der Bundesrat die Bundesregierung dazu auffordern, unter Mitwirkung der Landesjustizverwaltungen auch nach möglichen Arbeitserleichterungen für Betreuer und Betreuerinnen zu suchen, damit diese ohne eine damit notwendig verbundene Mehrbelastung der Landeshaushalte entlastet werden können.
Unabhängig davon hat das BMJ bereits vor einiger Zeit damit begonnen, eine Arbeitsgruppe zu diesem Thema vorzubereiten und hat bei einigen Verbänden nach entsprechenden Vorschlägen gefragt.
Zunächst war der Vorschlag für diese Änderungen vor allem auch durch die Verbände der Berufsbetreuer als nicht ausreichend kritisiert worden. Nachdem es in Anbetracht des vorzeitigen Endes der bisherigen Regierungskoalition zunächst unklar war, ob vor den Neuwahlen noch über eine Erhöhung der Betreuervergütung entschieden wird, wurde es dann auch von Seiten der Berufsbetreuer aus überwiegend mit Erleichterung aufgenommen, dass wenigstens diese Erhöhung noch beschlossen wurde. Dabei wurde überwiegend davon ausgegangen, dass die neue Regierung in Anbetracht der übrigen anstehenden Aufgaben nicht gerade zeitnah eine aus Sicht der Betreuer günstigere Regelung beschließen würde und deshalb auch mit einem Auslaufen des bis Ende 2025 befristeten Inflationszuschlags vor dem Inkrafttreten einer Neuregelung zu rechnen gewesen wäre. Da die Auswirkungen der nun anstehende Vergütungsreform bis Ende 2028 evaluiert werden sollen, besteht bei Betreuern auch die Hoffnung, dass es dann zu einer weiteren Anpassung der Vergütung kommen wird.
Die Erhöhung soll am 1.1.2026 in Kraft treten. Insgesamt soll die Vergütung um 12,7 % angehoben werden, der Mehrbetrag wird aber nicht gleichmäßig auf die verschiedenen Fallkonstellationen verteilt. Außerdem bezieht sich dieser Wert auf die Vergütung ohne den seit dem 1.1.2024 gezahlten Inflationsausgleich.
Eine lineare Erhöhung i.H.v. 12,7 % gibt es lediglich in den Fällen der Zeitvergütung, also z.B. der Vergütung für Vormünder, Verfahrenspfleger und Ergänzungsbetreuer. Da bzgl. der Betreuervergütung die Anhebung je nach Fallkonstellation unterschiedlich hoch ausfällt, fällt auch die Erhöhung für die einzelnen Berufsbetreuer je nach der Art der überwiegend geführten Betreuungen unterschiedlich aus.
I. Stundensätze für Vormünder
Anders als für Betreuer wird es für Vormünder (und Tätigkeiten, für die auf die Vergütung für Vormünder verweisen wird, z.B. für Ergänzungsbetreuer) in § 3 VBVG auch in Zukunft drei Vergütungsstufen geben. Die Stundensätze werden wie folgt angehoben:
Stufe 1: von bisher 23 € auf 26 € (Erhöhung um 13 %)
Stufe 2: von bisher 29,50 € auf 33 € (Erhöhung um 11,9 %)
Stufe 3: von bisher 39 € auf 44 € (Erhöhung um 12,8 %).
II. Betreuervergütung
Die Vergütung für Berufsbetreuer wird weiterhin in den §§ 7 ff VBVG geregelt sein.
1. In § 7 VBVG wird der Anspruch auf eine Vergütung für die Tätigkeit selbständiger Berufsbetreuer und von Vereinsbetreuern (die dem Betreuungsverein zusteht) weiterhin an die Registrierung nach § 19 Abs. 2 BtOG geknüpft. Nennenswerte inhaltliche Änderungen sind hier nicht enthalten.
2. Eine der auffälligsten Inhalte der Neuregelung ergibt sich aus der Änderung des § 8 Abs. 2 VBVG, nach der es anstatt der bisherigen drei unterschiedlichen Vergütungstabellen A, B und C nur noch 2 Vergütungsstufen gibt:
Betreuer, die bisher auf Grundlage der Tabellen A oder B vergütet wurden, erhalten dann eine Vergütung gem. der Tabelle 1 (die bisher gem. der Tabelle A vergüteten Betreuer profitieren daher am meisten von der Neuregelung), Betreuer, die bisher auf Grundlage der Tabelle C vergütet wurden (also Betreuer, die über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügen), erhalten dann eine Vergütung auf Grundlage der Tabelle 2.
Die Möglichkeit, die Vergütungsstufe verbindlich feststellen zu lassen, bleibt erhalten.
3. Ebenfalls gravierende Änderungen ergeben sich aus der Neufassung der Abs. 2 und 3 des § 9 VBVG:
Die Berücksichtigung der Dauer der Betreuung wird stark eingeschränkt, gem. Abs. 2 gibt es dann nur noch unterschiedliche Werte für das erste Betreuungsjahr und alle übrigen Betreuungsjahre.
Eine weitere erhebliche Änderung wird es in Abs. 3 geben. Seit Juli 2019 waren neben den stationären Einrichtungen (die den zuvor als Heime bezeichneten Einrichtungen entsprechen sollten) auch ambulante Wohnformen als gleichgestellt anzusehen, soweit in ihnen im Einzelfall eine Rund-Um-Versorgung stattfindet. Um diese Einrichtungen hatte sich eine kontroverse Rechtsprechung gebildet. Der Gesetzgeber hat nun erkannt, dass die seinerzeit bereits beabsichtigte Vereinfachung durch die Vielzahl unterschiedlicher Wohnformen und die zur Abgrenzung nötige obergerichtliche Klärung nicht geglückt ist. Ab dem 1.1.2026 wird es deshalb nur noch die Unterscheidung zwischen dem stationären Wohnen in einer Einrichtung und sonstigen Wohnformen geben. Die neue Formulierung lautet:
“Stationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Pflege- oder sonstige Unterstützungsleistungen mit umfassendem Versorgungscharakter zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.“
Laut der Gesetzesbegründung BT-Drs. 20/14259 S. 29) hat man sich bewusst an der Abgrenzung in den Landesgesetzen im Bereich des Heimaufsichtsrechts, insbesondere an § 3 Abs. 1 WTPG BW, orientiert. Tatsächlich ist § 9 Abs. 3 der Neufassung des VBVG nahezu wortgleich mit § 3 Abs. 1 WTPG BW. Die Neuregelung soll einfacher und streitvermeidend sein und damit auch die Rechtspfleger entlasten, da die zwischen den Wohneinrichtungen und den Betreuten geschlossenen Verträge nicht mehr geprüft werden müssten (Bundestagsdrucks. 20/14259 S. 30). Ob dieses Ziel vollständig erreicht werden kann, ist allerdings fraglich, da auch in Zukunft in Zweifelsfällen geprüft werden muss, ob es sich auch um eine stationäre Einrichtung handelt, wenn die Wohnraumüberlassung und die Erbringung von Pflege- und sonstigen Unterstützungsleistungen Gegenstand getrennter Verträge sind (siehe zu der Problematik und zur Abgrenzung auch § 3 Abs. 2 WTPG BW).
Beibehalten wurde das Erfordernis, dass der Bewohner in der Einrichtung auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben muss. Kürzere vorübergehende Aufenthalte in Einrichtungen (z.B. Krankenhausaufenthalte, Kurzzeitpflege usw.) werden also auch in Zukunft nicht dazu führen, dass ein Betreuer nur die geringere Vergütung für die Betreuung eines Bewohners einer stationären Einrichtung beanspruchen kann.
4. Daraus ergeben sich die folgenden ab dem 1.1.2026 geltenden Vergütungstabellen:
Grundstufe
Dauer der Betreuung |
Bemittelt außerhalb stat. Einrichtung |
Bemittelt innerhalb stat. Einrichtung |
Mittellos außerhalb stat. Einrichtung |
Mittellos innerhalb stat. Einrichtung |
1. Jahr |
325 € |
233 € |
247 € |
208 € |
Folgejahre |
192 € |
115 € |
144 € |
98 € |
Qualifikationsstufe
Dauer der Betreuung |
Bemittelt außerhalb stat. Einrichtung |
Bemittelt innerhalb stat. Einrichtung |
Mittellos außerhalb stat. Einrichtung |
Mittellos innerhalb stat. Einrichtung |
1. Jahr |
427 € |
305 € |
324 € |
275 € |
Folgejahre |
250 € |
155 € |
190 € |
130 € |
5. Die gesonderten Pauschalen des bisherigen § 10 VBVG (Übernahme einer Betreuung von einem ehrenamtlichen Betreuer, Abgabe an einen ehrenamtlichen Betreuer, Verwaltung eines hohen Geldvermögens usw.) werden vollständig entfallen.
6. In den dann folgenden Vorschriften befinden sich kaum inhaltliche Veränderungen. Da § 10 VBVG in der bisher geltenden Fassung entfällt, ändern sich allerdings die Nummerierung und entsprechend auch die in manchen Vorschriften enthaltenen Verweise. Auch die Regelung für Sonderfälle der Betreuung (Sterilisations- und Ergänzungsbetreuung – also die Übertragung einzelner zeitlich begrenzter Tätigkeiten, auf die eine Pauschalierung nicht passt), bleibt unverändert erhalten, allerdings in § 11 VBVG (bisher § 12). Die Vergütung wird in diesen Fällen auch weiterhin nach den Regeln für Vormünder (§§ 3, 4 VBVG) berechnet. Ein bereits vorhandenes Problem der Einstufung bleibt dabei ungelöst - auch nach Inkrafttreten der Reform kann es vorkommen, dass ein Berufsbetreuer für die normale Betreuertätigkeit die Vergütung der höheren Vergütungsstufe erhalten kann, als Sterilisations- oder Ergänzungsbetreuer aber nur den niedrigsten Stundensatz erhält, da gem. § 3 VBVG bei der Einstufung auch weiterhin nur Ausbildungen berücksichtigt werden, die für die Führung der Betreuung bzw. einer Vormundschaft nutzbare Kenntnisse vermittelt haben.
III. Dauervergütungsanträge
Erst am 1.7.2028 wird eine Neuregelung in Kraft treten, nach der das Gericht grundsätzlich eine sogenannte Dauervergütung festsetzen soll. In § 292 Abs. 2 FamFG wird es dann u.a. heißen:
„Das Gericht soll die nach Abs. 1 Nr. 3 zu bewilligende Vergütung für zukünftige Zeiträume festsetzen. Die Festsetzung ist in regelmäßigen, im Voraus festzulegenden Abständen, die zwei Jahre nicht überschreiten dürfen, zu überprüfen. Von einer Festsetzung für zukünftige Zeiträume kann das Gericht nur absehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls angezeigt ist. Die Entscheidung, von der Festsetzung für zukünftige Zeiträume abzusehen, ist zu begründen.“
IV. Übergangsregelung
Wie bereits bei den vorangegangenen Änderungen des Vergütungsrechts gibt es auch diesmal eine Übergangsregelung, die verhindern soll, dass die den Tag des Inkrafttretens überlappenden Abrechnungsmonate geteilt abgerechnet werden müssen. In einem neuen § 19 VBVG wird bestimmt, dass für Leistungen vor dem 1.1.2026 das bisherige Recht weiter anzuwenden ist. In Bezug auf die pauschale Betreuervergütung gilt dies auch für alle Abrechnungsmonate, die noch im Jahr 2025 begonnen haben und erst im Jahr 2026 enden.
Sofern das den Jahreswechsel überlappende Abrechnungsquartal nicht im Januar 2026 endet (dann wäre es noch vollständig nach „altem Recht“ abzurechnen), muss deshalb ein Übergangsquartal gebildet werden, in dem noch ein oder zwei der insgesamt drei Abrechnungsmonate nach „altem Recht“ (inkl. des Inflations-Sonderausgleichs) und die restlichen ein oder zwei Monate nach neuem Recht zu berechnen sind.
Nur bei denjenigen Betreuungen, bei denen ein Abrechnungsquartal innerhalb des Monats Januar 2026 endet, ist bereits das Folgequartal komplett nach neuem Recht zu berechnen.
Für bereits bestehende Dauervergütungsbeschlüsse bedeutet dies, dass in vielen Fällen ein doppelter Änderungsbeschluss erfolgen muss, einer für das Übergangsquartal und einer für die dann folgenden Abrechnungsquartale. Dabei stellt sich die Frage, ob Änderungsanträge notwendig sind. Eine Änderung durch das Gericht von Amts wegen müsste auf Grundlage des § 48 Abs. 1 FamFG möglich sein. Um unnötige Streitigkeiten zu vermeiden, raten wir Betreuern aber, vorsorglich zum Jahreswechsel einen Antrag auf Abänderung zu stellen.
V. Ehrenamtliche Betreuer
Die Neuregelung betrifft im Übrigen auch die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer – sie steigt von jährlich 425 € auf 450 €. Das Ergebnis wird von ehrenamtlichen Betreuern allerdings vermutlich mit einigem Befremden zur Kenntnis genommen werden. Da der in den Jahren 2024 und 2025 gezahlte Inflationsausgleich i.H.v. jährlich 24 € gleichzeitig entfällt, werden sie ab dem 1.1.2026 jährlich 1 € (!) mehr erhalten als in den beiden Vorjahren.
VI. Sonderregeln für Verfahrenspfleger und Umgangspfleger
Speziell für den Verfahrenspfleger und den Umgangspfleger (§ 1684 Abs. 3 BGB) enthält der neu eingefügte § 16 VBVG eine Besonderheit: Stellt das Gericht fest, das eine Aufgabe an Wochenenden, an Feiertagen oder in der Woche zwischen 18 Uhr und 6 Uhr wahrzunehmen ist, erhöht sich dafür der Stundensatz um 25 %, also auf 32,50 € in Stufe 1, auf 36,88 € in Stufe 2 und auf 55 € in Stufe 3.
Ebenfalls neu ist eine Regelung in § 17 VBVG, die allerdings nur für Umgangspfleger gilt. Bei Ausfall eines Termins ist eine Ausfallentschädigung von 50 % zu zahlen, wenn der Ausfall nicht durch den Umgangspfleger verursacht wurde, er nicht mindestens 24 Stunden zuvor angezeigt wurde und der Umgangspfleger versichert, in welcher Höhe ein Einkommensverlust eingetreten ist.
VII. Verfahrensbeistände
Für Verfahrensbeistände wurde eine Anhebung der Pauschalvergütung im Gesetz zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 – KostRÄG 2025 – BT-Drs. 20/14264, S. 23, 36 f) beschlossen. Die Pauschalvergütung für Verfahrensbeistände (§ 158c FamFG) beträgt nun einheitlich 690 €, für weitere Kinder im gleichen Haushalt je 555 €. Anders als für Betreuer sind Dolmetscherkosten auch weiterhin als Aufwendungsersatz zu erstatten, wenn das Gericht die Zuziehung zuvor gestattet hat. Aufgrund einer Änderung des § 9 Abs. 5 JVEG beträgt die Obergrenze des Dolmetscherhonorars nun 93 € je Stunde.
Bauer/Lütgens/Schwedler im April 2025